Satzung des Verbands
der Katholischen Religionslehrer und Religionslehrerinnen an den Gymnasien in Bayern e. V
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verband der Katholischen Religionslehrer und Religionslehrerinnen an den Gymnasien in Bayern e. V.“ (auch nachstehend KRGB genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München.
2. Zweck des Verbandes ist die fachwissenschaftliche und religionspädagogische Förderung der Mitglieder sowie die Vertretung der Anliegen des Religionsunterrichts, der Religionslehrerinnen und Religionslehrer gegenüber Kirche und Staat sowie in der Öffentlichkeit.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können alle katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Gymnasien Bayerns werden. Über die Mitgliedschaft von Religionslehrerinnen und Religionslehrern anderer Schularten entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Landesverbandskonferenz festgesetzt. Der Beitrag ist am Beginn des Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird
b) durch Beschluss der Landesverbandskonferenz (z.B. wegen Nichtzahlung des Beitrags, Entzug der Missio canonica).
§ 2a Beschlussfassung
1. Die Einladung zu Versammlungen und Konferenzen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ausschließlich durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift laut § 13, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Als schriftliche Veröffentlichung oder Einladung in Textform durch den Verband gilt sowohl die gedruckte als auch elektronische Form der Verbandszeitschrift.
2. Beschlüsse werden in der Versammlung des betreffenden Organs des Vereins gefasst. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind möglich, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten damit einverstanden sind. In Abstimmungen sämtlicher Organe des Vereins kann Stimmrechtsvollmacht erteilt werden. Der Bevollmächtigte muss ebenfalls Mitglied sein.
3. Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Maßgeblich sind nur die abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
4. Anträge zur Behandlung durch die Organe des Vereins müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung bei der Sitzungsleitung einlaufen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Die Behandlung nicht fristgerecht eingegangener Anträge kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden
§ 2b Datenschutz
1. Die Mitglieder sind mit der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung im Rahmen der Mitgliederverwaltung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins einverstanden. Die erfassten Daten werden ausschließlich für die Vereinszwecke genutzt. Eine Weitergabe der erfassten Daten ist nur an das Unternehmen zulässig, das die Vereinsverwaltung stellt und den Versand der Verbandszeitschrift durchführt. An sonstige Dritte erfolgt keine Weitergabe.
2. In das den Mitgliedern im geschlossenen Bereich der Verbandshomepage zur Verfügung gestellte Mitgliederverzeichnis werden nur die Adressdaten (Name, PLZ Ort, Diözese) aufgenommen, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat. Die Landesverbandskonferenz kann ergänzend eine Datenschutzordnung erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 3 Landesmitgliederversammlung
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Meinungs- und Willensbildung innerhalb des Verbandes.
2. Der Verband hält mindestens alle zwei Jahre eine Landesmitgliederversammlung ab. Eine Landesmitgliederversammlung ist ferner anzuberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Landesmitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
4. Zu den Aufgaben der Landesmitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entlastung des Vorstands, des Kassenführers / der Kassenführerin und des Schriftführers / der Schriftführerin
d) Wahl des Vorstands, des Kassenführers / der Kassenführerin und des Schriftführers / der Schriftführerin
e) Beschlüsse über Änderung der Satzung, Auflösung des Verbandes
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
g) Einsetzung von Sachausschüssen und Arbeitskommissionen
h) Vorschläge für die nächste Tagung.
5. Die Landesmitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 3 einberufen wurde.
6. Die über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung zu fertigende Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 4 Vorstand
1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der / die Landesvorsitzende und der / die Stellvertretende Landesvorsitzende. Jeder / Jede von beiden besitzt Alleinvertretungsbefugnis.
2. Der / Die Landesvorsitzende leitet die Landesmitgliederversammlung, die sonstigen Verbandsveranstaltungen und die Verbandsgeschäfte. Er / Sie informiert die Mitglieder über Fragen, die den Religionsunterricht und die Religionslehrerinnen und Religionslehrer betreffen. Im Falle seiner / ihrer Verhinderung übernimmt der / die Stellvertretende Landesvorsitzende diese Aufgaben.
3. Der / Die Landesvorsitzende und der / die Stellvertretende Landesvorsitzende werden auf die Dauer von vier Jahren von der Landesmitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis die Nachfolge rechtsgültig angetreten wird.
4. Die beiden Vorstandsmitglieder sind aus der Zahl der Mitglieder des KRGB zu wählen. Sie sollen verschiedenen Diözesen angehören.
§ 5 Kassenführung, Schriftführung und Geschäftsführung
1. Der Kassenführer / die Kassenführerin verwaltet in Übereinstimmung mit dem Vorstand die Kasse. Der Schriftführer / die Schriftführerin führt die Protokolle der Landesmitgliederversammlung und der Landesverbandskonferenz. Kassenführer / Kassenführerin und Schriftführer / Schriftführerin vertreten sich im Falle ihrer Verhinderung gegenseitig.
2. Der Kassenführer / die Kassenführerin und der Schriftführer / die Schriftführerin werden auf die Dauer von vier Jahren von der Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolge rechtsgültig angetreten ist.
3. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der laufenden Verbandsgeschäfte. Er / Sie wird für vier Jahre von der Landesverbandskonferenz gewählt.
§ 6 Landesverbandskonferenz
1. Die Landesverbandskonferenz dient der Beratung aller wichtigen Verbandsanliegen, dem Kontakt zwischen dem Vorstand und den Diözesanvorsitzenden sowie der Vorbereitung von Veranstaltungen des Verbandes, besonders der Landesmitgliederversammlung.
2. Die Landesverbandskonferenz ist wenigstens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Außer durch die Verbandszeitschrift kann dazu auch in sonstiger Weise in Textform eingeladen werden. Eine Landesverbandskonferenz ist ferner abzuhalten, wenn drei Diözesanvorsitzende dies verlangen.
3. Der Landesverbandskonferenz gehören mit Sitz und Stimme an: der Vorstand, der Kassenführer / die Kassenführerin, der Schriftführer / die Schriftführerin, der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin, die Diözesanvorsitzenden, deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen, fünf Beisitzer und ein Vertreter / eine Vertreterin der Studienreferendare / Studienreferendarinnen.
4. Die fünf Beisitzer werden von der Landesverbandskonferenz für vier Jahre gewählt. Zu ihnen soll ein Seminarlehrer / eine Seminarlehrerin, ein Fachreferent / eine Fachreferentin oder Fachberater / Fachberaterin auf Landesebene, eine Vertretung der Pensionisten und der / die von der Landesverbandskonferenz zu berufende Mitarbeiter / Mitarbeiterin der Verbandszeitschrift gehören.
5. Der Vertreter / Die Vertreterin der Studienreferendare / Studienreferendarinnen wird von den Mitgliedern, die Studienreferendare / Studienreferendarinnen sind, für zwei Jahre gewählt. Die Wahl soll in der Landesmitgliederversammlung erfolgen.
6. Die Beschlüsse der Landesverbandskonferenz sind gemäß § 3 Absatz 8 der Satzung zu protokollieren und zu beurkunden.
§ 7 Diözesanverband
1. Der Verband gliedert sich in Diözesanverbände. Der Diözesanverband nimmt in Übereinstimmung mit dem Vorstand die Aufgaben des Verbandes gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung im Bereich der Diözese wahr.
2. Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesanverbandskonferenz, die Diözesanmitgliederversammlung und die Regionalkonferenzen.
§ 8 Diözesanverbandskonferenz
1. Der Diözesanverbandskonferenz gehören mit Sitz und Stimme an: der / die Diözesanvorsitzende, der / die Stellvertretende Diözesanvorsitzende, der Schriftführer / die Schriftführerin des Diözesanverbandes und die Leiter / Leiterinnen der Regionalkonferenzen. Der / Die Diözesanvorsitzende kann für bestimmte Aufgaben beratende Beisitzer in die Diözesanverbandskonferenz berufen.
2. Der / Die Diözesanvorsitzende, dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin und der Schriftführer / die Schriftführerin des Diözesanverbandes werden für vier Jahre von der Diözesanmitgliederversammlung gewählt.
3. Der / Die Diözesanvorsitzende erstattet zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
§ 9 Diözesanmitgliederversammlung
1. Die Diözesanmitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre abzuhalten. Sie wird von dem / der Diözesanvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Außer durch die Verbandszeitschrift kann dazu auch in sonstiger Weise in Textform eingeladen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder des Verbandes, die auf Grund ihres Dienstortes der betreffenden Diözese zuzuordnen und in der Diözesanmitgliederversammlung anwesend sind.
2. Der Schriftführer / Die Schriftführerin des Diözesanverbandes protokolliert die Beschlüsse der Diözesanmitgliederversammlung und unterzeichnet die Niederschrift gemeinsam mit dem / der Diözesanvorsitzenden.
§ 10 Regionalkonferenz
1. Der Diözesanverband fördert zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben die Bildung von Regionalkonferenzen. Ihre Zahl richtet sich nach der Größe der Diözese. Die Bildung einer Regionalkonferenz bedarf der Bestätigung durch die Diözesanmitgliederversammlung.
2. Die Leiter / Die Leiterinnen der Regionalkonferenzen werden für vier Jahre durch die Mitglieder der betreffenden Region gewählt.
§ 11 Vertretung in der Missio-Kommission
1. Der / Die Diözesanvorsitzende, im Verhinderungsfall dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin, vertritt den Verband in der Missio-Kommission seines / ihres Bistums gemäß Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der „Missio canonica“ der Deutschen Bischofskonferenz Abschnitt II, Ziffer 3 und 4.
2. Hat der Verband mehr als ein Mitglied zu entsenden, vertreten der / die Diözesanvorsitzende und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin den Verband gemeinsam und gleichberechtigt.
§ 12 Entschädigung
1. Der Vorstand sowie die Mitglieder der Landesverbandskonferenz und der Diözesanverbandskonferenzen üben die Tätigkeit für den Verband ehrenamtlich aus.
2. Den in Absatz 1 genannten Personen werden die im Dienste des Verbandes entstehenden notwendigen Auslagen erstattet. Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall die Landesverbandskonferenz.
§ 13 Verbandszeitschrift
Alle Mitglieder erhalten die Zeitschrift „Der Rundbrief“ als Verbandszeitschrift kostenfrei.
§ 14 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn die Hälfte aller Mitglieder die Auflösung beantragt und eine Landesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt.
2. Das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen muss kirchlichen oder karitativen Zwecken zugeführt werden.
Beschlossen in Amberg am 13. Oktober 2000,
geändert in Benediktbeuern am 14.11.2014